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Fassung September 2026
Diese Vereinbarung gilt für Kunden, die einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegen: Steuerberater (§ 62a StBerG), Rechtsanwälte (§ 43e BRAO), Wirtschaftsprüfer (§ 50a WPO) und Notare (§ 26a BNotO). Sie ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag und wird mit der Annahme des Angebots wirksam; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht.
Für alle übrigen Kunden ist sie ohne Bedeutung. Wer kein Berufsgeheimnisträger ist, braucht sie nicht.
§ 1 Belehrung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber belehrt die ML KontorStack UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „KontorStack" – über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wie folgt:
- Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt geworden ist, wird nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Geheimnis ist jede Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Dazu gehören insbesondere alle Informationen über Mandatsverhältnisse.
- Da KontorStack keine natürliche Person ist, trifft die Strafandrohung die für KontorStack mitwirkenden natürlichen Personen.
- Bedient sich KontorStack weiterer mitwirkender Personen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden, ist auch das nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB strafbar.
- Handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, beträgt die Strafe nach § 203 Abs. 6 StGB bis zu zwei Jahre. Die unbefugte Verwertung fremder Geheimnisse ist nach § 204 StGB gesondert strafbar.
§ 2 Verpflichtung von KontorStack
KontorStack wahrt in Kenntnis dieser Folgen alle fremden Geheimnisse, die im Rahmen der Leistungserbringung zugänglich werden, und verpflichtet sich:
- sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist;
- die überlassenen Daten nicht in anderem als dem vertraglich beschriebenen Umfang zu nutzen, insbesondere nicht zum Training von KI-Modellen;
- sicherzustellen, dass die Leistung ausschließlich durch Personen erbracht wird, die zuvor in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Folgen nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden;
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Anlage 1 des Auftragsverarbeitungsvertrags einzuhalten und dabei anerkannte Sicherheitsstandards nach dem Stand der Technik anzuwenden.
§ 3 Weitere Dienstleister
KontorStack ist befugt, zur Erfüllung des Vertrags weitere Dienstleister heranzuziehen. Diese sind unter www.kontorstack.com/subprocessors veröffentlicht; für Änderungen gilt § 5 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
KontorStack verpflichtet jeden dieser Dienstleister in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit und legt ihm dieselbe Pflicht für alle weiteren Unterbeauftragungen auf. Werden Leistungen im Ausland erbracht, geschieht dies nur, soweit der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.
§ 4 Dauer, Behörden und Beendigung
(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Ende des Vertragsverhältnisses zeitlich unbegrenzt fort.
(2) Sie besteht nicht, soweit KontorStack aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Soweit zulässig und möglich, setzt KontorStack den Auftraggeber vorab in Kenntnis und widerspricht einer Beschlagnahme, damit der Auftraggeber über die Ausübung seiner Rechte nach §§ 53a und 97 StPO entscheiden kann.
(3) Der Auftraggeber kann die Zusammenarbeit beenden, wenn die Einhaltung dieser Vereinbarung nicht mehr gewährleistet ist.
§ 5 Zustandekommen und Form
§ 62a Abs. 3 S. 1 StBerG und die gleichlautenden Vorschriften für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare verlangen für diesen Vertrag die Textform. Er kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot annimmt und dabei diese Vereinbarung in der oben genannten Fassung bestätigt. KontorStack stellt beiden Seiten unmittelbar danach den vollständigen Text der angenommenen Fassung per E-Mail zu; damit ist die Textform gewahrt und der Auftraggeber kann den Abschluss gegenüber seiner Kammer nachweisen.
Auf Wunsch schließen wir dieselbe Vereinbarung stattdessen in Schriftform. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken ist dieser Weg vorgesehen, weil § 9 Abs. 4 der Musterberufsordnung dort eine schriftliche Verpflichtung verlangt. Eine Anfrage an hello@kontorstack.com genügt.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt; für sie gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag.